Wenn eine Bewerberin an einer Blutgerinnungsstörung mit Thromboserisiko leidet, fehlt ihr die erforderliche Eignung für die Einstellung in den Polizeidienst. So entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen auf die Zulassung an der Höheren Berufsfachschule für Polizeidienst gerichteten Eilantrag ab (Az. 5 L 797/22).
Die Antragstellerin, Bewerberin für den Bildungsgang „Polizeidienst und Verwaltung“ an der Höheren Berufsfachschule für Polizeidienst, leidet unter der heterozygoten Form der Faktor-V-Leiden-Mutation, einer Blutgerinnungsstörung mit einem um das fünf- bis zehnfach erhöhten Thromboserisiko. Der Antragsgegner lehnte die Aufnahme der Antragstellerin mit der Begründung ab, sie sei aufgrund ihrer Erkrankung polizeidienstuntauglich. Daraufhin ersuchte die Antragstellerin das Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz.
Der Antrag blieb erfolglos. Der Antragsgegner dürfe der Antragstellerin den Mangel ihrer gesundheitlichen Eignung für das dritte Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes entgegenhalten, denn aufgrund der bei ihr festgestellten Faktor-V-Leiden-Mutation fehle es ihr an der erforderlichen Polizeidiensttauglichkeit. Sie erfülle nicht die Anforderungen der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“. Darin habe der Antragsgegner im Rahmen seiner Organisationsgewalt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die spezifischen körperlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst vorgegeben und festgelegt, dass Krankheiten des Blutes bzw. der blutbildenden Organe sowie Gerinnungsstörungen mit Blutungs- oder Thromboserisiko oder Behandlungsbedarf die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschlössen. Diese Vorgaben berücksichtigten, dass der Polizeivollzugsdienst eine hohe körperliche Leistungsfähigkeit z. B. beim Einsatztraining, in gefährlichen oder länger andauernden Einsatzsituationen oder durch langes Sitzen oder Stehen, erfordere. Polizeivollzugsbeamte müssten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder ihrem Statusamt entsprechenden Stellung auch bei länger andauernden Einsatzlagen, bei denen eine Schutzausstattung getragen werden müsse und es zu Bewegungseinschränkungen kommen könne, uneingeschränkt einsetzbar sein. Dies sei im Falle der Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung jedoch nicht gewährleistet.
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