COMMERZ KONTOR GMBH
Steuerberatungsgesellschaft - Ihr Partner in allen steuer­lichen Bereichen

 

TERMINE
Für die Steuervorauszahlungen

Umsatz­steuer (USt)


Die Vorauszahlungen für Monatszahler sind zum 10. eines jeden Monats zu leisten. Für die Vierteljahreszahler sind die Vorauszahlungen immer zum 10.01, 10.04, 10.07 und zum 10.10 zu leisten (§ 18 UStG). Mit Dauerfristverlängerung verlängern sich diese Termine jeweils um einen Monat.

 

Lohnsteuer (LSt) & Kirchen­steuer (KiSt)


Wenn die einbehaltene LSt im vergangenen Jahr mehr als € 4.000 betragen hat, so ist die abzuführende LSt jeweils zum 10. eines jeden Monats fällig.

Ist die einbehaltene LSt im vergangenen Jahr geringer als € 4.000 und höher als € 1.000, so ist die abzuführende LSt zum 10.01, 10.04, 10.07 und zum 10.10 fällig.

Sollte die einbehaltene LSt im vergangenen Jahr geringe als € 1.000 gewesen sein, so ist die abzuführende LSt zum 10.01 fällig (§ 41 a (EStG).
 

Einkommen­steuer (EStG) & Kirchen­steuer (KiSt) für Veranlagte


Die Vorauszahlungen sind zum:10.03, 10.06, 10.09 und zum 10.12 (§ 37 EStG) fällig.

 

Körper­schaft­steuer (KSt)


Die Vorauszahlungen sind zum: 10.03, 10.06, 10.09 und zum 10.12 (§ 31n KStG) fällig.

 

Gewerbe­steuer (GewSt)


Die Vorauszahlungen sind zum: 15.02, 15.05, 15.08 und zum 15.11 (§ 19 GewStG) fällig.